Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind rechtlicher Anspruch und keine Sozialhilfe. Bezüger von AHV- oder IV-Renten, IV-Taggeldern oder Hilflosenentschädigungen, auch bei Rentenvorbezug, können bei der AHV-Zweigstelle einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Die Berechnung eines allfälligen Rentenanspruchs erfolgt aufgrund der aktuellen Einnahmen Ausgaben und Vermögenswerte (Miete, Heimkosten, Renten, Erwerbseinkommen, Vermögenswerte usw.) und muss bei jeder Veränderung angepasst werden. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung gegeben sind oder verfällt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen nicht mehr besteht. Die Eingabe erfolgt über die AHV-Zweigstelle.